Über den Verein                                           Satzung

Der Kinderhilfeverein Petershagen-Eggersdorf wurde 1993 gegründet. Das ursprüngliche Anliegen des Vereins war es, Kindern aus strahlenverseuchten Gebieten Weißrusslands unbeschwerte Erholungsaufenthalte in Deutschland zu ermöglichen.

 

Es wurde jährlich ein Ferienlager für Kinder aus dieser Region, vorrangig aus unserer Partnergemeinde Serebrjanka, hier bei uns veranstaltet. Aber auch humanitäre Hilfe in Form von Paketen, liebevoll gepackt für bedürftige Kinder und Familien in Weißrussland, wurde jahrelang geleistet.

 

Inzwischen konzentriert sich die Arbeit des Vereins aber zunehmend auch auf unsere Region. Wir unterstützen sozial benachteiligte Kinder und Familien, indem wir beispielsweise Einschulungsgutscheine, Weihnachtsgeschenke, Vereinsbeiträge, Zuschüsse für Schul- bzw. Hortfahrten u.v.m. gewähren. Grosser Beliebtheit erfreuen sich mittlerweile bei den Kindern unserer Gemeinde die vom Verein organisierten Bastel- und Backnachmittage. Aller zwei Jahre wird zudem weiterhin ein Ferienlager für weißrussische Kinder organisiert.

 

Die dafür notwendigen Gelder kommen durch Kuchenverkauf auf Märkten, Aktivitäten der Vereinsmitglieder, durch Benefizveranstaltungen und durch zahlreiche kleine und grosse Spenden zusammen.

 

Der Verein dankt allen seinen Unterstützern und Spendern von ganzem Herzen.

 

Ein Kinderlachen ist der schönste Lohn.

 

 

 

Rückblick auf die Vereinsarbeit in den Jahren 2009 bis 2011


 

In unserer ersten Sitzung im Januar 2009 haben wir einstimmig beschlossen, Familie Schr. während der Um-und Ausbauzeit ihres Hauses zu unterstützen. Mitglieder des Vereines haben beim Ausräumen des Hauses geholfen. Während der Bauzeit im Rahmen der 96-Stunden-Aktion des RBB wohnte die Familie auf dem Kinderbauernhof und wurde dort von uns zeitweise betreut.                                                      

Im April 2009 spielte das Zollorchester Berlin in der Giebelseehalle für uns wieder einmal ein Benefizkonzert.  Diese Konzerte werden immer von vielen Einwohnern unseres Ortes besucht. Ende April besuchte eine Delegation unseres Vereines gemeinsam mit Vertretern der Gemeinde unseren Partnerort Serebrjanka/Dowsk in Weißrussland. Wir wurden wie immer herzlich aufgenommen und konnten uns über die Fertigstellung einiger neuer Projekte informieren.

 

Im Mai 2009 beteiligten wir uns wie jedes Jahr an der Ausrichtung des Historischen Dorffestes mit einem Versorgungsstand.

 

Im Juli haben wir für die Kindergruppe aus Gussew bei Kaliningrad gekocht. Wir haben einen interessanten Nachmittag mit den Kindern verlebt. Die Gruppe war auf Einladung von Dr. Schlemmer in Petershagen.

 

Im September waren wir auf der Gewerbe- und Kulturmesse im Ort mit einer Tombola vertreten. Die Gäste aus der Partnergemeinde Serebrjanka und Dowsk wurden von uns betreut.

 

Wir haben in allen Jahren am "Runden Tisch der Vereine" teilgenommen. Austausch und Gespräche über kulturelle und soziale Arbeit im Ort sind uns immer wichtig.

 

Im Advent waren wir auf den örtlichen Weihnachtsmärkten mit unserem Stand vertreten. In der Weihnachtszeit haben wir mit Kindern aus dem Doppeldorf gebacken und gebastelt. Zu Weihnachten wurden Kinder aus sozial schwachen Familien und eine Wohngruppe des Elisabethheimes mit Geschenken und Gutscheine bedacht.

 

Im Januar 2010 beteiligten wir uns wieder mit einem Kuchenstand an der Ausrichtung des Giebelseecup unseres Sportvereines. In der Osterzeit haben wir wie in den vergangenen Jahren mit vielen Kindern gebastelt.

 

Die Märkte zum 1.Mai und zum Historischen Dorffest wurden sehr gut besucht und wir hatten viel zu tun.

 

Im August 2010 erholten sich 20 Kinder aus Serebrjanka für drei Wochen als unsere Gäste im Haus Bötzsee. Das Programm war sehr vielfältig und mit den drei Betreuerinnen haben wir gut zusammen gearbeitet. Durch eine verbesserte Organisation war für uns auch einiges leichter zu bewältigen.

 

Einigen Kindern aus den Grundschulen des Doppeldorfes haben wir durch finanzielle Unterstützung die Teilnahme an den Hortfahrten ermöglicht.

 

Mitglieder des Vereines haben sich jeweils zum Tag der Handarbeit an sozialen Projekten beteiligt. Es wurden Babydecken für Südafrika und Bekleidung für Kinder der Berliner Tafel gestrickt.

 

Im September 2010 veranstaltete das Zollorchester Berlin für uns wieder ein Benefizkonzert in der Giebelseehalle. Wir waren mit dem Erlös sehr zufrieden. Im November wurde auf dem Kinderbauernhof mit Kindern gebacken und gebastelt. Weihnachten erhielten Kinder aus sozial schwachen Familien Geschenke und Gutscheine in bewährter Form.

 

Das Jahr 2011 verlief in unserer Arbeit ähnlich den Vorjahren. Wir haben mit Kindern gebastelt und waren auf den Märkten im Doppeldorf in üblicher Weise vertreten. Wir haben uns über das Bildungs-und Teilhabepaket informiert und festgestellt, dass die Beantragung doch nicht so einfach ist, wie es gesagt wird. Betroffenen Familien wurde unsere Unterstützung angeboten.

 

Zum Tag der offenen Tür des Elisabethheimes wurde mit den Kindern getöpfert und gebastelt. Im Juni wurde in Eggersdorf der Försterpark eröffnet und wir haben die Gäste mit Kaffee und Kuchen versorgt. Im August haben wir Uta Pippig bei uns begrüßt und mit ihr über unsere Projekte gesprochen. Sie ist unserem Verein sehr zugetan und sicherte uns weitere Unterstützung zu. Gemeinsam besuchten wir den Kinderbauernhof und zeigten ihr den begonnenen Märchenspielplatz. Auch dort sicherte sie ihre Hilfe zu.

 

Zur GUK im September 2011 waren wir mit einer Tombola vertreten und haben einen sehr guten Erlös erzielt. Gemeinsam mit dem Caterer versorgten wir am Seniorennachmittag die Gäste zur Musik der Zollkapelle Berlin.

 

Im Oktober hat der Kinderbauernhof eine Regionalmeile mit Angeboten aus der Region durchgeführt. Auch wir waren mit einem Kuchenstand vertreten.

 

Mit dem Eggersdorfer Bauernvolk arbeiten wir nicht nur gut zusammen, sondern wir haben gemeinsam den neuen Holzbackofen mit Blechkuchen und Fleischpfanne auf dem Gelände des Vereines eingeweiht. Es war ein sehr schöner Tag.

 

Gemeinsam mit Bürgern aus dem Ort beteiligten wir uns an der Aktion "Weihnachten im Schuhkarton". Die Päckchen gingen über den Aktionskreis Kinder von Tschernobyl in ein Kinderheim in Gomel

 

Die Weihnachtsmannwette, ausgelobt vom REWE Markt Eggersdorf, wurde gemeinsam mit dem Hort der Grundschule Eggersdorf gewonnen. Sozial schwache Familien wurden zu Weihnachten wieder in bewährter Form bedacht.

 

In den drei Jahren wurden 28 Versammlungen und neun Vorstandssitzungen durchgeführt. Der Verein hat z.Z. 32 Mitglieder sowie ein Ehrenmitglied.

 

Ich danke allen, die unsere Arbeit unterstützen, aber besonders euch Mitgliedern für das gute und freundschaftliche Miteinander.

 

 

Irmgard Schuchardt

Vorsitzende


S a t z u n g

des Vereins Kinderhilfe  

Petershagen/Eggersdorf e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen ,,Kinderhilfe Petershagen/Eggersdorf e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes  Frankfurt/Oder unter der Nummer VR 3524 eingetragen.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Petershagen/Eggersdorf, Landkreis Märkisch-Oderland.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder sowie Mitgliedsbeiträge einnehmen und ausgeben.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt keinerlei politische oder religiöse Ziele.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen durch Beschluss für gemeinnützige soziale Zwecke zu verwenden.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

1.     Zweck des Vereins ist  

·       die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Projekte und Hilfeleistungen für Not leidende Kinder, Jugendliche, deren Mütter/Väter und Familien,

·       die aktive Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege der Partnerschaften der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf mit anderen Gemeinden oder Städten.

2.     Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·       Hilfestellung, Durchführung und Planung von Spendenaktionen und Veranstaltungen, Maßnahmen zur Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit, sowie Maßnahmen zur Aufbringung der für die Umsetzung der vorstehend definierten Zwecke benötigten Mittel

·       Soforthilfeprogramme für die direkte Linderung von Leid,

·       Hilfeleistungen im Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Familienfürsorge, Erziehungs-programme für Kinder, Erziehungshilfen für Mütter/Väter und Familien,

·       Sammeln von Spenden und Hilfsgütern und Verwalten des Spendenkontos,  Begleichung von zweckgebundenen Rechnungen und Erstattung von zweckgebundenen Quittungen aus dem Spendenkonto,

·       Unterstützung von Einzelprojekten.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat

a)    Vorstand (stimmberechtigt)

b)    Mitglieder (§ 4 Absätze 1 bis 3)

c)     Fördermitglieder (§ 4 Absatz 4)

d)    Ehrenmitglieder (§ 4 Absatz 5)

 

1.     Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird er-worben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, die Kontaktadresse und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

2.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.                    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. In diesem Fall tritt an die Stelle des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

3.     Vereinsmitglied kann jeder werden, der sich zur Verantwortung gegenüber Kindern, die besonderer Hilfe bedürfen, bekennt und sich aktiv für die Ziele von ,,Kinderhilfe Petershagen/Eggersdorf e. V." und ihrer Verwirklichung einsetzt und die Satzung des Vereins anerkennt.

4.     Fördermitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.

5.     Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt und verdient gemacht hat und wem vom Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten und verfügt über ein Stimmrecht. Das Stimm-recht ist nicht auszuüben, wenn dem entsprechenden Mitglied aus der Beschlussfassung ein persönlicher Vorteil erwachsen kann.

2.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und den Zweck als auch die Idee des Vereins nach Kräften zu fördern.

3.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Beitrag fristgerecht zu bezahlen.

4.     Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist.

5.     Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge - insbesondere über die Verwendung der Fördermittel - zu unterbreiten. Sie haben kein Stimmrecht.

6.     Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Sie verfügen über Stimmrecht

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2.     Der Austritt ist

a) bei Fördermitgliedern jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich, die Förderung kann jederzeit fristlos gekündigt werden

b) bei Mitgliedern nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.

3.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

4.     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, wegen vereinsschädigenden Verhalten auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

·           die Mitgliederversammlung

·           der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins und hat u. a. folgende Aufgaben:

·           Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr

·           Festlegung der Größe des Vorstandes

·           Wahl, Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes

·           Wahl der Rechnungsprüfer

·           Genehmigung des Jahresfinanzberichtes

·           Möglichkeit der Aufhebung von Mitgliedsaufnahmen bzw. Ablehnungen seitens des Vorstandes

·           Ausschluss von Mitgliedern

·           Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes oder Auflösung des Vereins.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberu-fen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand verfasst, Vorschläge können alle Mitglieder schriftlich an den Vorstand richten.

3.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.                                    

      Eine Einladung per E-Mail oder Fax ist gleichermaßen zulässig.

4.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies dem Vorstand aus wichtigen Gründen notwendig erscheint, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.                                 

      Sofern es sich nicht um Wahlversammlungen oder Beschlüsse zur Satzungsänderung bzw. den Ausschluss von Mitgliedern handelt, kann die Einberufung auch mündlich und ohne Einhaltung einer Frist stattfinden.

5.     Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Diese bedürfen keiner schriftlichen Einladung und keiner Einhaltung von Fristen.

6.     Die Teilnahmeberechtigung an den Mitgliederversammlungen ergibt sich aus § 5 dieser Satzung.

7.     Auf Vorschlag des Vorstandes können an den Versammlungen nach 2. und 4. Gäste teilnehmen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. Ein Rederecht kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.

8.     Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet.

9.     Änderungsvorschläge in der Tagesordnung sind schriftlich vor Beginn der Versamm-lung beim Versammlungsleiter einzureichen, der die anwesenden Mitglieder darüber zu informieren hat. Die Aufnahme des Vorschlages in die Tagesordnung bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

10.Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11.Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied des Vorstandes sein muss.

 

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1.     In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

2.     Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn drei anwesende Mitglieder dies beantragen.

3.     Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Häfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen,

4.     Zur Vereinsauflösung oder Zweckänderung sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, für Satzungsänderungen 3/4 der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung, Zweckänderung und Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt sein"

5.     Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

 

§ 10 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus drei Personen

·        dem/der Vorsitzenden

·        dem/der 1. Stellvertreter/in

·        dem/der Schatzmeister/in

        Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder für den Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

2.     Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,

3.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

4.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5.     Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsgeldern mit einfacher Mehrheit. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Die Verfügungsbefugnis des Vorstandes beträgt 500,00 Euro pro Einzelfall.

6.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes, dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in bzw. einem weiteren Vorstands-mitglied, gemäß § 26 BGB vertreten.

7.     Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und genehmigt werden.

 

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Revisoren, die einmal im Jahr die Kasse und die Bücher zu prüfen haben. Über die Tätigkeit ist der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen bzw. verändert.

In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 9 Punkt 4 die Auflösung des Vereins, sind die Mitglieder des Vorstandes mit ihren bisherigen Funktionen und Vertretungsbefug-nissen Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen gemäß § 2 Punkt 5 an den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Empfänger.

 

§ 14 Inkraftsetzung der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 08.12.2009 in der vorliegenden Form neu gefasst und in der Mitgliederversammlung am 08.12.2AA9 von den Mitgliedern als vorläufige Satzung beschlossen und die Satzung vom 1 5.04.1 997 außer Kraft gesetzt.

Mit dem Tag der Bestätigung der neuen Satzung durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder wird die vorläufige Satzung als verbindliche Satzung in Kraft gesetzt.

 

 Petershagen/Eggersdorf , 16. 08. 2010

 

 

Irmgard Schuchardt

 

Vorstandsvorsitzende