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Auch kleine Kinder haben große Träume.

(kaukasischer Spruch)

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Satzung des Kinderhilfevereins Petershagen/Eggersdorf e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe Petershagen/Eggersdorf e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt/Oder unter der Nummer VR 3524 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Petershagen/Eggersdorf, Landkreis Märkisch-Oderland.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Der Verein verfolgt keinerlei politische oder religiöse Ziele.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Zweck und Aufgaben

1.    Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugendhilfe und

  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2.    Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Projekte und Hilfeleistungen für Not leidende Kinder, Jugendliche, deren Mütter/Väter und Familien,

  • die aktive Mitwirkung bei der Ausgestaltung und Pflege der Partnerschaften der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf mit anderen Gemeinden oder Städten.

  • Hilfestellung, Durchführung und Planung von Spendenaktionen und Veranstaltungen,

  • Maßnahmen zur Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit, sowie Maßnahmen zur Aufbringung der für die Umsetzung der vorstehend definierten Zwecke benötigten Mittel,

  • Soforthilfeprogramme für die direkte Linderung von Leid,

  • Hilfeleistungen im Bereich Ausbildung, Weiterbildung und Familienfürsorge, Erziehungsprogramme für Kinder, Erziehungshilfen für Mütter/Väter und Familien,

  • Sammeln von Spenden und Hilfsgütern und Verwalten des Spendenkontos,               

  • Begleichung von zweckgebundenen Rechnungen und Erstattung von zweckgebundenen Quittungen aus dem Spendenkonto,

  • Unterstützung von Einzelprojekten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn sie an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist und die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennt. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. 

2.  Der Verein besteht aus

  1.     aktiven Mitgliedern, 

  2.     Fördermitgliedern,

  3.     Ehrenmitgliedern.

3.  Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich zur Verantwortung gegenüber Kindern, die besonderer Hilfe bedürfen, bekennen und sich aktiv für die Ziele der “Kinderhilfe Petershagen/Eggersdorf e. V.“ und ihrer Verwirklichung einsetzen, die Satzung des Vereins anerkennen und sich aktiv am Vereinsleben, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, beteiligen.     

4. Fördermitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.

5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt und verdient gemacht hat und wem vom Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

6. Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben Stimmrecht.

7. Juristische Personen als Vereinsmitglied haben durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer)Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, die Kontaktadresse und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. In diesem Fall tritt an die Stelle des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung.

4. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds

  2. durch Austritt

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist

  1. bei Fördermitgliedern jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich, die Förderung kann jederzeit fristlos gekündigt werden

  2. bei Mitgliedern nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung mitzuteilen.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten und verfügt über ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht auszuüben, wenn dem entsprechenden Mitglied aus der Beschlussfassung ein persönlicher Vorteil erwachsen kann.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Sinne der Satzung des Vereins zu wirken und den Zweck als auch die Idee des Vereins nach Kräften zu fördern.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag fristgerecht zu bezahlen.

4. Alle Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist.

5. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge - insbesondere über die Verwendung der Fördermittel - zu unterbreiten. Sie haben kein Stimmrecht.

6. Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Sie verfügen über Stimmrecht.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste satzungsgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal jeden Geschäftsjahres statt. 

3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es per Post oder E-Mail an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse abgesandt ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung kann auch mündlich und ohne Einhaltung einer Frist stattfinden.

5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden, verfügen aber über kein Stimmrecht. 

6. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1.     Bericht des Vorstandes,

  2.     Kassenbericht und Bericht der Revisionskommission,

  3.     Entlastung des Vorstandes,

  4.     Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

  5.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

  6.     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

7. Änderungen bzw. Ergänzungen zur Tagesordnung bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, die aus der Einladung nicht ersichtlich waren, entscheidet die Mitgliederversammlung.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem Versammlungsleiter, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird, geleitet.

9. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11. Zur Vereinsauflösung oder Zweckänderung sind 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, für Satzungsänderungen 3/4 der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung, Zweckänderung und Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt sein. 

12. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

13. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, die zum Zeitpunkt der Versammlung keine Beitragsrückstände länger als 3 Monate haben.  

14. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. 

15. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Der Vorsitzende/Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Dem Antrag müssen mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder zustimmen.

16. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer und dem anwesenden Vorstand zu unterzeichnen. 

§ 10 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

  2.  Entlastung des Vorstandes,

  3.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  4.  Wahl der Revisionskommission,

  5.  Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,

  6.  Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,

  7.  Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,

  8.  Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

  9.  Beitragsänderungen.

2. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen bzw. verändert. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Strategie und Aufgaben des Vereins

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen:

  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der Stellvertreter/in

  • dem/der Schatzmeister/in

  • dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.

2. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder für den Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

3. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme und sind gleichberechtigt. Nur bei Beschlüssen, die Steuern- und Finanzen betreffen, hat der/die Schatzmeister/in ein Vetorecht.

6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

8. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsgeldern mit einfacher Mehrheit. Über die Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Die Verfügungsbefugnis des Vorstandes beträgt 500,00 Euro pro Einzelfall.

9. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1.  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  3. Führung der laufenden Geschäfte,

  4. Aufstellung eines Jahreshaushaltes,

  5. Organisation der Buchführung,

  6. Organisation der vertraglichen, versicherungsrechtlichen und steuerlichen 

  7. Angelegenheiten,

  8. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.      

3. In allen Steuer- und Finanzgeschäften gilt das Vier-Augen Prinzip. Sie bedürfen der Unterschriften des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des/der Vorsitzenden oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

§ 14 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu verwahren.

3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt eine aus zwei Personen bestehende Revisionskommission, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2. Die Revisionskommission prüft vor einer Mitgliederversammlung die Vereinskasse mit allen Konten, Belegen und Buchungsunterlagen und erstellt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 16 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.  

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten bei Kündigung.

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 18 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

1.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3.1 zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2022 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Mit der Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzung vom 16.08.2010 außer Kraft gesetzt.

 

   

Petershagen/Eggersdorf, den 03.08.2022

 

gez. Irmgard Schuchardt, Vorsitzende

Unsere Ziele

Unter dem Aspekt der auch in Deutschland zunehmenden Kinderarmut konzentriert sich unser Verein auf Kinder in unserem Umfeld, die unsere Hilfe benötigen. Diese reicht von Zuckertüten und Schulranzen bis zu Beiträgen für Vereine, Musikschulen oder Klassenfahrten.
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Unsere Partner

Für unsere Ziele arbeiten wir mit vielen zusammen, unter anderem mit dem Lokalen Bündnis für Familien Petershagen/Eggersdorf und mit eingetragenen Vereinen wie Kristallblümchen, Leben mit Handycap, Respekt statt Mitleid und Bauernvolk Eggersdorf.

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Kontaktdaten

Am Markt 8

15345 Petershagen/Eggersdorf

 

Telefon: (03341) 421183